Alle als Finanzintermediär tätige Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz haben sich obligatorisch einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen oder müssen über eine direkte Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für die Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen.

Nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) bedürfen Finanzintermediäre des Nichtbankensektors zur Ausübung ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), sofern sie nicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind. Als Finanzintermediäre des Nichtbankensektors gelten Personen und Firmen, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Zusätzlich bezeichnet das GwG exemplarisch diverse Tätigkeiten und Dienstleistungen wie das Kreditgeschäft, Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, Handel mit Banknoten und Münzen, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren sowie mit deren Derivaten, die Vermögensverwaltung, Vornahme von Anlagen als Anlageberater sowie das Verwalten und Aufbewahren von Effekten als bewilligungsbedürftige finanzintermediäre Tätigkeiten.

Die Consultana AG weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist und keiner Tätigkeit als Finanzintermediär nachgeht. Sie tritt ausschliesslich als Vermittler zwischen Kunden und Vermögensverwaltern, Berufsträgern und Banken auf, welche von der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) über die entsprechende Zulassung verfügen, oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angehören. Es werden von unserem Unternehmen keine bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungsgeschäfte oder sonstige, unterstellungspflichtigen Tätigkeiten weder im eigenen, noch im Namen von Dritten abgewickelt.