Vergangenheit bewahren, Gegenwart gestalten, Zukunft sichern. Unsere Partner gründen und verwalten Familienstiftungen sowie Stiftungen mit sozialem und kulturellem Zweck im Fürstentum Liechtenstein.

Stiftungen

In vielen Ländern ist die Altersvorsorge auf das umlagefinanzierte staatliche Rentensystem beschränkt. Dieses System bietet jedoch mit zunehmendem Alter immer weniger Gewähr dafür, dass die Rentenzahlungen für ein sorgenfreies Leben im Alter ausreichen. Die meisten Menschen scheuen sich auch heute noch, darüber nachzudenken, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod (oder in einer anderen kritischen Situation) geschehen soll, und sind daher nicht bestrebt, Ordnung in ihre finanziellen Angelegenheiten zu bringen, um diese Aufgabe ihren Nachkommen oder Angehörigen zu erleichtern. Die Errichtung einer Stiftung gilt in vielen Fällen als probates Mittel, um die oben genannten Probleme im Zusammenhang mit der Altersvorsorge zu lösen.

Die Errichtung einer Stiftung erfordert die Widmung von Vermögen (Stiftungsgut) für einen bestimmten Zweck. Der Stifter ist in der Festlegung des Stiftungszwecks frei. Er muss bestimmt, möglich und sinnvoll sein und darf keinen rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalt haben.

Als Beispiele für mögliche Stiftungszwecke können genannt werden:

  • Zahlung von Einmalbeträgen an Familienmitglieder für Unterhalt, Erziehung, Ausbildung und Ausstattung
  • die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen an einzelne namentlich bezeichnete Begünstigte und im Falle der Auflösung der Stiftung die Verteilung des Stiftungsvermögens an diese Begünstigten.


Neben dem Stiftungsvermögen bedarf es zur Errichtung der Stiftung der Stiftungsurkunde, in der der Stifter die wesentlichen Angaben und Regelungen wie Name, Zweck und Dauer der Stiftung, Zusammensetzung des Stiftungsrates, Kreis der Begünstigten sowie Bestimmungen über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung festlegt. Die Stiftungsurkunde enthält in der Regel die grundsätzlichen Bestimmungen, während Art und Umfang der Begünstigung sowie der Kreis der Begünstigten in so genannten Beistatuten oder Reglementen festgelegt werden. Häufig wird die Stiftung auch durch einen Treuhänder errichtet, so dass der Name des Stifters in der Stiftungsurkunde nicht erscheint. Die Stiftungsurkunde oder allfällige Beistatuten müssen auch Auskunft darüber geben, wie Beschlüsse über Statutenänderungen zu fassen sind.

Ein wesentlicher Unterschied der liechtensteinischen Stiftung zu anderen Stiftungen besteht darin, dass sich der Stifter in den Statuten die Änderung der Stiftungsstatuten sowie der Beistatuten vorbehalten kann. Grundsätzlich kann sich der Stifter in den Statuten auch ein Widerrufsrecht vorbehalten. In diesem Fall steht es im freien Ermessen des Stifters, die Stiftung jederzeit zu widerrufen. Das Stiftungsvermögen geht dann wieder in sein Eigentum über.

Unsere Partner errichten und verwalten Familienstiftungen sowie Stiftungen mit sozialem und kulturellem Zweck im Fürstentum Liechtenstein. Auf Wunsch stellen sie auch die notwendigen Stiftungsorgane.

Das Schema zeigt die wichtigsten Begriffe einer Stiftung:

Unsere Dienstleistungen im Überblick:

  • Beratung in Fragen der Wahl der passenden Jurisdiction und Gesellschaftsform für den Schutz Ihres Vermögens und Ihrer Nachfolgeregelung
  • Erarbeitung möglicher Varianten für die Struktur einer Stiftung
  • Gründung einer Stiftung und Übernahme des Mandates als Stiftungsrat
  • Vorbereitung aller notwendigen Dokumente und deren Weiterleitung an die Bevollmächtigten